Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Weiter gehende Vergütungsansprüche für während angeordneten Bereitschaftsdienstes erbrachte Arbeitsleistungen; Definition des Rechtsbegriffes Bereitschaftsdienst; Überstunden bei unmittelbar im Anschluss an die regelmäßige Arbeitszeit weiterarbeitenden Arbeitnehmern ; ...
- arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de
Vergütungspflicht von Überstunden
- arbeitsrecht-hessen.de
Vergütungspflicht von Überstunden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 26.11.1992 - 6 AZR 455/91
Abgrenzung von Rufbereitschaft und Überstunden
Auszug aus ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03
Vielmehr werden in einem solchen Fall Überstunden angeordnet, denn der Angestellte wird verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten, die über die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen (vgl. § 17 Abs. 1 BAT; zur Anordnung von Überstunden vgl. weiter Urteil des Senats vom 24.10.1990 - 6 AZR 47/89 - AP Nr. 7 zu § 3 BAT; ebenso BAG Urteil vom 26.11.1992 - 6 AZR 455/91 - AP Nr. 20 zu § 17 BAT).Die Kammer sieht insoweit gegenüber der mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.1992 (a.a.O.) höchstrichterlich entschiedenen Fallkonstellation des Verhältnisses zwischen Überstunden- und Rufbereitschaftsdienstanordnung keinen wesentlichen Unterschied und macht sich insoweit die weiteren Rechtsausführungen des angeführten Urteils des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen.
- BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf den nachfolgend gemäß den §§ 313 Abs. 111 ZPO, 46 Abs. 11 ArbGG zusammengefassten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen: Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; BAG Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02). - BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
Auszug aus ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf den nachfolgend gemäß den §§ 313 Abs. 111 ZPO, 46 Abs. 11 ArbGG zusammengefassten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen: Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; BAG Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02).
- BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83
Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung …
Auszug aus ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf den nachfolgend gemäß den §§ 313 Abs. 111 ZPO, 46 Abs. 11 ArbGG zusammengefassten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen: Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; BAG Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02). - BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56
Bereitschaftsdienst und Überstunden
Auszug aus ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf den nachfolgend gemäß den §§ 313 Abs. 111 ZPO, 46 Abs. 11 ArbGG zusammengefassten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen: Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 10. Juni 1959 - 4 AZR 567/56 - BAGE 8, 25; 13. November 1986 - 6 AZR 567/83 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 27 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 20; BAG Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - Beschluss vom 18.02.2003 - 1 ABR 2/02). - BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 123/84
Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers, …
Auszug aus ArbG Koblenz, 06.11.2003 - 9 Ca 96/03
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat (vgl. BAG Urteil vom 04.12.1986 - 6 AZR 123/84 - EzBAT SR 2 c Bereitschaftsdienst Nr. 1).